und Prof. Dr.med. J.________) hielten die Gutachter fest, dass das neurologische Gutachten keinen Anhalt für eine Läsion der Spinalnervenwurzel von C7 ergeben habe. Auch der orthopädische Voruntersucher habe kein radikuläres Defizit beschrieben. Dieser Einwand von Dr.med. I.________ sei nicht schlüssig. Auch sein Einwand, dass allein die bildmorphologischen spinalen Befunde ein radikuläres Defizit (von C7) belegen und die zervikalen Beschwerden begründen würden, stehe ausserhalb der Schulmedizin. Es sei notorisch, dass solche degenerativen spinalen Befunde wie im Fall der Versicherten notorisch schwach mit klinischen Syndromen korrelieren würden. Derartige Befunde seien vielmehr in