Daher ergibt sich die Schlussfolgerung, dass es versicherungsmedizinisch unhaltbar ist, aus diesen ausführlich und korrekt festgehaltenen intraoperativen Befunden eine Unfallkausalität an irgendwelchen Strukturen der betroffenen Schulter herzuleiten. Die am 07.11.2016 beigelegte Bilddokumentation bestätigt vollumfänglich das am 27.10.2015 verfasste Schrifttum.