2.15 Nachdem am 3. Januar 2017 der ablehnende Einspracheentscheid der Vorinstanz erging, erhob der Operateur Dr.med. H.________ namens der Beschwerdeführerin "Einspruch" gegen diesen Entscheid (Vi-act. 190). Bei der Operation vom 7. November 2016 habe sich eine posttraumatische, hochgradige Bizepssehnenpartialruptur nach Humeruskopffraktur rechts gezeigt. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden, welche bis zum November 2016 bestanden hätten, eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Aktuell weise die Patientin eine deutliche Beschwerdebesserung auf (Viact. 190).