2.12 Auf Veranlassung der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2016 erneut in der PMEDA in Zürich durch Dr.med. M.________ orthopädisch untersucht. Im orthopädischen Gutachten vom 21. November 2016 (Vi-act. 168), welches sich auf die zur Verfügung gestellten Aktendokumente, die Erhebung der Krankengeschichte und die eigene Untersuchung durch Dr.med. M.________ stützte, wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Vi-act. 168- 10/19): Bursitis subacromialis rechte Schulter nach Prellung 04/2015 mit Tuberculum majus Infraktion und operativer subacromialer Dekompression 10/2015 Mögliches Karpaltunnelsyndrom links