2.11 Am 8. Oktober 2016 berichtete der Hausarzt Dr.med. E.________ der Vorinstanz, dass ein sehr unbefriedigender Zustand der rechten Schulter vorliege. 15 Die Beschwerdeführerin sei mit so einer Schulter nicht arbeitsfähig, weswegen am 15. September 2016 eine erneute Überweisung an den Orthopäden Dr.med. H.________ stattgefunden habe (Vi-act. 157).