Zur Frage, welche Beschwerden einer organisch nachweisbaren Störung zuzuordnen seien, hielt der neurologische Gutachter u.a. fest, dass eine Schädigung der Endäste der sensiblen Fasern des rechten Nervus medianus, bzw. eine residuelle Teilläsion des rechten Nervus medianus nach langjährig zurückliegender Karpaltunneloperation rechts denkbar bleibe, elektrophysiologisch habe sich hierfür jedoch kein Korrelat gefunden (S. 13 Ziff. 1.5). Es wurde die folgende Diagnose gestellt (S. 13 Ziff.