2.1.1 Am 24. April 2015 rutschte die Beschwerdeführerin beim Schliessen eines Badezimmerfensters aus und stürzte über den Badewannenrand, wobei sie mit der rechten Schulter auf die Badewannenkante schlug (Vi-act. 4 S. 3; vgl. auch Vi-act. 9 und 19). Der erstbehandelnde Dr.med. F.________ (Notfallpraxis __) attestierte am 25. April 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 1). Am 25. April 2015 wurde im Röntgeninstitut __ ein Röntgenbild des Schultergelenks rechts (Neer und a.p.) erstellt, worauf sich eine regelrechte Zentrierung des Humeruskopfes auf das Glenoid, eine normale Acromiohumerale-Distanz, kein Nachweis einer dislozierten Fraktur, eine regelrechte Darstellung des AC-