Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Bundesgerichtsurteil 8C_383/2011 vom 9.11.2011 Erw. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen, insb. auf 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 2. Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich folgendes entnehmen: