Auch vermag der Umstand noch laufender beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht zu verhindern, soweit ein noch vorliegender Gesundheitsschaden nicht unfallkausal ist (SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134 Erw. 3, Bundesgerichtsurteil 8C_304/2008 vom 1.4.2009).