1.2.4 Bei dem in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltenen Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, handelt es sich nur um Vorkehren, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Bundesgerichtsurteil 8C_651/2016 vom 16.12.2016 Erw. 4.3; 8C_892/2015 vom 29.4.2016 Erw. 4). Auch vermag der Umstand noch laufender beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht zu verhindern, soweit ein noch vorliegender Gesundheitsschaden nicht unfallkausal ist (SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134 Erw.