Bundesgerichtsurteil 8C_173/2016 vom 17.5.2016 Erw. 3). Das heisst, ein weiterlaufender Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung und Taggeld setzt voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des − unfallbedingt beeinträchtigten − Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen.