1.2.1 Nach Gesetz und Praxis ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- 5 sundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 Erw. 3 und 4; BGE 137 V 199 Erw. 2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_173/2016 vom 17.5.2016 Erw. 3).