Am 6. Juni 2017 reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen inklusive einer gutachterlichen Stellungnahme der PMEDA AG vom 30. Mai 2017 ein (Vi-act. 202-206). Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2017 Stellung (unter Beilage weiterer Arztberichte, Bf-act. 37+38). Am 11. Juli 2017 informiert die Beschwerdeführerin das Gericht über eine Verfügung der B.________ vom 12. Juni 2017, mit welcher diese die Leistungen für die Heilbehandlung per 30. September 2016 einstelle, sowie über die von der Beschwerdeführerin dagegen am 11. Juli 2017 erhobene Einsprache (Bf-act. 39+40). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: