4 Mit Replik vom 14. März 2017 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen in der Beschwerde vom 2. Januar 2017 - mit Ausnahme des Beschwerdeantrags Ziff. 3 - fest. In der Duplik vom 31. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 1. und 2. Mai 2017 reicht die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 21. April 2017 und einen Verlaufsbericht vom 28. April 2017, beide von Dr.med. H.________, ein (vgl. Bf-act. 35+36). Hierzu reicht die Vorinstanz am 9. Mai 2017 eine Stellungnahme ein.