H. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Am 3. März 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin sie die Abweisung des Antrags der Vorinstanz betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Zwischenbescheid I 2017 19 vom 6. März 2017 entzieht der verfahrensleitende Einzelrichter des Verwaltungsgerichts der Beschwerde vom 2. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung.