2. Eventualiter sei in Aufhebung Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 03. Januar 2017 die Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin habe unverzüglich, rückwirkend ab dem 01. Oktober 2016, die eingestellten Taggeldleistungen an die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin.