F. Am 3. Januar 2017 entschied die B.________ was folgt (Vi-act. 182 S. 9, Einspracheentscheid vom 3.1.2017): 1. Die Einsprache vom 14. September 2016 wird dahingehend gutgeheissen, als die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 8. August 2016 abgeändert wird, indem die Taggeldleistungen per 30. September 2016 eingestellt werden. 2. Weitergehend wird die Einsprache abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.