D. Am 21. September 2016 unterbreitete die B.________ dem Rechtsvertreter von A.________ einen Vergleichsvorschlag, wonach die Taggelder noch bis zum 30. September 2016 ausgerichtet würden, sofern die Versicherte die Einsprache zurückziehe und sich bis Ende September 2016 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmelde (Vi-act. 147). Am 28. September 2016 meldete sich A.________ bei der Arbeitslosenversicherung an, wobei sie der Anmeldung ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. H.________ (FMH Orthopädische Chirurgie, Spital __; vgl. Vi-act.