Am 21. Juli 2016 liess A.________ durch ihren Rechtsvertreter um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung betreffend Taggeldeinstellung ersuchen (Vi-act. 139). Diese Verfügung erging am 8. August 2016 (Vi-act. 140). Darin hielt die B.________ gestützt auf das PMEDA-Gutachten fest, es sei der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar, ein Einkommen zu erzielen, das gleich hoch sei wie dasjenige, welches sie als Reinigungskraft und Zimmermädchen in einem 100%-Pensum verdient hätte. Ab dem 1. September 2016 bestehe kein Anspruch mehr auf Taggelder. Gegen diese Verfügung vom 8. August 2016 liess A.________ am 14. September 2016 Einsprache erheben (Vi-act. 143).