_ stürzte die Versicherte über den Badewannenrand und schlug mit der rechten Schulter anschliessend an den Badewannenrand, vgl. Vi-act. 9). Der erstbehandelnde Arzt Dr.med. F.________ (Notfallpraxis __) attestierte am 25. April 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Ein Arthro-MRI der Schulter rechts vom 30. April 2015 zeigte eine nicht-dislozierte Fraktur des Tuberculum majus und eine mögliche Distorsion/Zerrung des Supraspinatussehnenansatzes (Vi-act. 5). Die B.________ kam für die Unfallfolgen auf und richtete Taggelder aus.