{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Oktober\n2016, als beim klinischen Untersuch eine Schmerzangabe im Sulcus der langen\nBizepssehne angegeben wurde (Vi-act. 168 S. 8 Mitte). Unfallnäher gibt es für\ndie Bizepssehnenpartialruptur hingegen keine Hinweise, weder im MRI vom 30.\nApril 2015 noch intraoperativ am 22. Oktober 2015 (dies bei genauer OP-Befund-\nbeschreibung, vgl. Vi-act. 71 S. 2) und auch nicht im MRI vom 30. September\n27\n2016. Anhaltspunkte, dass die Bizepssehnenpartialruptur bis zur Operation am\n7. November 2016 von allen bis dahin involvierten Fachärzten übersehen worden\nwäre, ergeben sich keine bzw. sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit\nerstellt.\n\nBei dieser Sachlage und nachdem auch die PMEDA-Gutachter und Dr.med.\nI.________ in diesem Punkt übereinstimmen, ist die am 7. November 2016 vorgefundene Bizepssehnenpartialruptur nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 24. April 2015 zurückzuführen. Dafür spricht\nauch, dass das Unfallereignis vom 24. April 2015 mit stattgehabtem Kompressionsmechanismus, der eine Fraktur des Tuberculum majus nach sich zog, eine\ngleichzeitige Ruptur der Bizepssehne eher unwahrscheinlich macht (vgl. hierzu\nVi-act. 202, Aktenbeurteilung von Dr. I.________ vom 8.3.2017 Frage 3). Zudem\nerscheint anhand der zeitlichen Abfolge eine degenerative Ursache der Bizepssehnenpartialruptur bei der damals 53-jährigen Beschwerdeführerin durchaus\ndenkbar, was auch von Dr.med. H.________ in seinem Schreiben vom 6. Juni\n2017 (Bf-act. 37) bestätigt wird. Ob die Partialruptur degenerativ bedingt war,\nbraucht vorliegend allerdings nicht abschliessend geprüft zu werden und war\nauch von der Vorinstanz nicht abschliessend zu prüfen, da sich die Kausalitätsprüfung auf die Feststellung beschränken kann, dass die noch vorhandenen\nBeschwerdebilder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis\nzurückzuführen sind oder nicht.\n\n4.3.4 Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass spätestens\nab dem 30. September 2016 (Zeitpunkt der Taggeldeinstellung), rund 17 Monate\nnach dem Unfall vom 24. April 2015, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsaufnahme in einer Verweistätigkeit zumutbar war, was auch von den PMEDA-Gut-\nachtern und Dr.med. I.________ bestätigt wird, ohne dass dagegen substantiierte Einwände seitens der Beschwerdeführerin erhoben werden. Diese Beurteilung\nder Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die PMEDA-Gutachter und\nvon Dr.med. I.________ muss erst recht gelten, wenn die Bizepssehnenpartialruptur mangels Unfallkausalität bei dieser Beurteilung ausgeklammert wird. Die\nEinstellung der Taggelder per 30. September 2016 erweist sich demnach als\nrechtmässig, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in der Regel\nfür die Parteien kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Es liegen\nkeine Gründe vor, vorliegend von dieser Regel abzuweichen.\n\n28\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n4. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 11. August 2017\n\n29\n"}