{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Mai 2016 zutreffend ausgeführt wird (Viact. 168 Konsensbeurteilung S. 2; vgl. auch gutachterliche Stellungnahme vom\n30.5.2017 [Vi-act. 206 S. 2 unten]), führt die Capsulitis erfahrungsgemäss zu einem protrahierten Verlauf mit erheblichen Bewegungseinschränkungen der\nSchulter, wobei allerdings in aller Regel spätestens nach 18 Monaten eine Restitutio ad integrum angenommen werden darf. Insoweit entspricht die gutachterliche Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt im\nFebruar 2016 (rund 10 Monate nach dem Unfall) in einer leidensangepassten\nTätigkeit, in der sie den rechten Arm nur leicht einsetzen muss, grundsätzlich\nwieder zu 100% arbeitsfähig wäre, dem medizinischen Erfahrungswert.\n\n4.3.2 Anlässlich der Schulterarthroskopie rechts (inkl. Bizepssehnentenotomie\nund subacromialer Bursektomie) vom 7. November 2016 diagnostizierte Dr.med.\nH.________ bei der Beschwerdeführerin eine vordere (kleine) obere Labrumläsion 10-12 Uhr, eine hochgradige Partialsehnenruptur mit lokaler Tendinitis sowie\neine subacromiale Bursitis bei Acromion Typ I-II nach Bigliani (Vi-act. 169).\nGemäss dem Schreiben von Dr.med. H.________ vom 13. Januar 2017 (Viact. 190) war zumindest die Bizepssehnenpartialruptur eine Traumafolge, d.h auf\ndie Humeruskopffraktur und damit auf das Unfallereignis vom 24. April 2015\nzurückzuführen. Er berichtet zudem, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem\nEingriff eine deutliche Beschwerdebesserung eingetreten sei, sodass in den folgenden Monaten mit einer zunehmenden Beschwerdefreiheit zu rechnen sei (vgl.\nauch sein Verlaufsbericht vom 28.4.2017, wonach das Bewegungsausmass zwischenzeitlich auf einen aktiven Nacken- und Schürzengriff gesteigert werden\nkonnte, die Patientin aber weiterhin langfristig Physiotherapie benötige, Bf-act.\n36). In seinem Schreiben vom 6. Juni 2017 (Bf-act. 37) hält Dr.med. H.________\nes für vorstellbar, dass Dr.med. G.________ im Rahmen der Erstoperation die\nlange Bizepssehne nicht ausreichend auf Höhe des Sulcus bicipitalis angehoben\nund untersucht und damit die die Bizepssehnenpartialruptur nicht erkannt habe.\nGleich anschliessend relativiert Dr.med. H.________ seine Beurteilung insoweit\nwieder, als er auch eine degenerative Bizepssehnenläsion bei der Beschwerdeführerin für vorstellbar hält. Seine Schlussfolgerung, dass vor dem Unfall keinerlei Pathologie von Seiten der rechten Schulter bestanden habe (woraus er die\nUnfallkausalität ableitet), stellt eine sozialversicherungsrechtlich nicht zulässige\nArgumentation \"post hoc ergo propter hoc\"-Argumentation dar (vgl. statt vieler:\nBundesgerichtsurteil 8C_13/2016 vom 13.5.2016 Erw. 4.2 in fine u.a. mit Verweis\nauf BGE 119 V 335).\n\n26\nWährend somit der Operateur Dr.med. H.________ die im November 2016 operativ versorgte Bizepssehnenpartialruptur rechts als unfallkausal einstuft, ist\nDr.med. I.________ gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten der Ansicht, der Eingriff vom 7. November 2016 sei keine (Teil-)Folge des Unfallereignisses vom 24. April 2015 (Vi-act. 131 S. 4 unten; vgl. auch Bg-act. 1 Frage 5).\nDie PMEDA-Gutachter enthalten sich diesbezüglich einer klaren Stellungnahme,\ndies mit der Begründung, dass man die anlässlich der Operation im November\n2016 festgestellten strukturellen Läsionen selber nicht eingesehen habe und diese daher weder in Zweifel ziehen noch bestätigen könne. Zwar verweisen die\nGutachter auf das MRI vom September 2016, worin eine Labrumläsion verneint\nwurde und eine gravierende Sehnenläsion (allenfalls eine leichtgradige Tendinopathie der distalen Supraspinatussehne; vgl. Vi-act. 167) nicht beschrieben worden sei (vgl. Vi-act. 206 S. 3 Frage 1a). Auch halten sie grundsätzlich zu Recht\nfest, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass Dr.med. G.________ beim operativen Eingriff vom 22. Oktober 2015 (vorn Erw. 2.3) die Bizepssehnenpartialruptur\nübersehen haben soll.\n\n4.3.3 Eine gerichtliche Würdigung der aufgeführten Berichte und Ausführungen\nergibt folgendes:\n\nDie bei der ersten Operation vom 22. Oktober 2015 vorgefundene Auffaserung\nder distalen Supraspinatussehne wird beim zweiten Eingriff nicht mehr beschrieben (Supraspinatussehne und Infraspinatussehne unauffällig). Die persistierende\nBursitis bei vorbestehend verengtem Subacromialraum (bei Acromion Typ II nach\nBigliani) und unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin (knapp\n54-jährig beim erwähnten operativen Eingriff) ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 24. April 2015 zurückzuführen.\n\nDer kleine (nur intraoperativ beschriebene) Labrumabriss kann nicht als traumatisch bedingt gelten, nachdem die Labruminsertion sechs Monate nach Unfall intraoperativ (bei genauer OP-Befundbeschreibung, vgl. Vi-act. 71 S. 2) als unauffällig beschrieben wurde.\n\n"}