{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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April 2015 stehen soll. Dr.med. I.________ weise auch nicht darauf hin, dass\nes allenfalls möglich wäre, dass diese Bizepssehnenpartialruptur auf den Röntgen vom 15. Oktober 2015 und auf den MRI vom 30. Mai 2015, 11. April 2016\nund 30. September 2016 nicht zu sehen gewesen sei und auch bei der Schulterarthroskopie vom 22. Oktober 2015 übersehen worden sei. Die Schmerzen\nder Beschwerdeführerin, die sich nach der ersten Schulterarthroskopie vom 22.\nOktober 2015 sukzessive verstärkt hätten, der nachfolgende Beschwerdeverlauf\nund die nach der zweiten Schulterarthroskopie (vom 7.11.2016) spürbaren Gesundheitsverbesserungen würden die Kausalität der Bizepssehnenpartialrup-tur\nzum Unfall vom 24. April 2015 deutlich zeigen (Beschwerde S. 8 Ziff. 2c).\n\n3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die natürliche Kausalität\nzwischen dem schulterarthroskopischen Eingriff vom 7. November 2016 und dem\nUnfall vom 24. April 2015 sei fraglich und werde derzeit in einem separaten Verwaltungsverfahren geklärt (Vernehmlassung S. 6 Ziff. 10; vgl. in diesem Zusammenhang auch Vi-act. 184).\n\n4. Eine gerichtliche Würdigung dieser medizinischen Akten und Ausführungen\nzeitigt die nachfolgenden Ergebnisse:\n\n4.1 In Bezug auf eine allfällige Schmerzverarbeitungsstörung sowie eine vermutete CRPS Typ I ist − soweit überhaupt noch streitig − folgendes festzuhalten:\n\n4.1.1 Gemäss der Kritik von Dr.med. I.________ in seiner Aktenbeurteilung vom\n23. Dezember 2016 (Vi-act. 181 S. 3) wurde die von den behandelnden Ärzten\nwiederholt angedachte Schmerzchronifizierung bzw. Schmerzverarbeitungsstörung im PMEDA-Gutachten vom 13. Mai 2016 nicht thematisiert und dementsprechend auch in der Beurteilung der (nach gutachterlicher Auffassung wiedererlangten) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.\n\n4.1.2 Im neurologischen Teilgutachten vom 13. Mai 2016 wird plausibel und in\nBerücksichtigung der aktenkundigen Beurteilungen der Dres.\nG.________/H.________ dargelegt, weshalb im Untersuchungszeitpunkt\n24\n(15.2.2016) kein ausreichender Anhalt für ein CRPS gegeben war (IASP-\nDiagnosekriterien für CRPS [Budapest-Kriterien] nicht erfüllt, fehlende Anhaltspunkte in der radiologischen Zusatzdiagnostik, unter Berücksichtigung von Anamnese und klinischem Befund). Im psychiatrischen Teilgutachten wird festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung finden liessen (psych. Teilgutachten S. 8 unten). Auch im orthopädischen Verlaufsgutachten vom 21. November 2016 wurde ein allfälliges CRPS thematisiert bzw. begründet, weshalb nach Auffassung des Gutachters ein solches nicht vorlag. Dem\nEinwand von Dr.med. I.________, die Gutachter hätten einer allfälligen\nSchmerzverarbeitungsstörung keine Beachtung geschenkt, kann deshalb nicht\ngefolgt werden. Vielmehr durfte die Vorinstanz gestützt auf das PMEDA-\nGutachten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit davon ausgehen, dass bei der\nBeschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt kein CRPS vorlag.\n\n4.2 Es ist, soweit ersichtlich, medizinisch unbestritten und es wird auch von der\nBeschwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass das Unfallereignis vom 24. April\n2015 zu einer psychischen Beeinträchtigung mit relevanter Auswirkung auf die\nArbeitsfähigkeit geführt hat. Die von Dr.med. G.________ im Bericht vom 13.\nApril 2016 (Vi-act. 128 S. 3) diagnostizierte depressive Episode und Z. n. Bur-\nnout-Syndrom wurden von ihm im Zusammenhang mit einer Besprechung nach\ndurchgeführtem HWS-MRI abgegeben und stehen somit in keinem erkennbaren\nZusammenhang zum Unfallereignis vom 24. April 2015. Eine allfällige (noch vorhandene) psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin wäre insbesondere\nauch vor dem Hintergrund der Berichte von Dr.med. O.________ zu deuten (Viact. 72, depressive Episoden seit 2008). Es kann gestützt auf die vorliegenden\nAkten der Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten zugestimmt werden, dass\nkein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen (noch) vorhandenen psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 24. April 2015 bestehen (psychiatrisches Gutachten S. 9 Fragen 6.1 und 6.2).\n\n4.3.1 In Bezug auf die unbestrittenermassen durch das Unfallereignis vom\n24. April 2015 ausgelöste nicht-dislozierte Fraktur des Tuberculum majus kann\nmit Dr.med. I.________ festgehalten werden, dass diese Fraktur spätestens im\nZeitpunkt der Röntgenuntersuchung vom 14. Oktober 2015 (Vi-act. 57) bzw. der\nSchulterarthroskopie vom 22. Oktober 2015 (Vi-act. 71 S. 3) morphologisch ausgeheilt bzw. nicht mehr feststellbar war (Aktengutachten vom 23.12.2016 S. 5\nZiff. 2). Entgegen seiner Auffassung kann darin allerdings im vorliegenden Fall\nnicht ohne weiteres das Erreichen des medizinischen Endzustands erblickt werden. Die involvierten Ärzte, namentlich auch der orthopädische Gutachter der\nPMEDA, sind sich einig, dass das Unfallereignis vom 24. April 2015 bei der Be-\n\n"}