{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Auf die Frage, ob es möglich sei, dass die Bizepssehnenpartialruptur ursächlich auf den Unfall vom 24. April 2015 zurückzuführen sei, antworteten die Gutachter, dass eine solche Partialruptur nicht vorbeschrieben sei (nicht\nvor dem OP-Bericht vom November 2016). Diese Ruptur könnte auf andere\nTraumata oder degenerative Alterationen zurückzuführen sein. Überwiegend\nwahrscheinliche Anhaltspunkte für eine unfallkausale Genese der Bizepssehnenpartialruptur lägen nicht vor. Es erschliesse sich nicht, weshalb nicht auf den OP-\nBericht vom 27. Oktober 2015 abgestellt werden solle. Auch bestehe aus Sicht\nder Gutachter kein überwiegend wahrscheinlicher Anhalt, dass Dr.med.\nG.________ die Bizepssehnenpartialruptur übersehen habe. Auch hätten die\nGutachter keinen Anhalt für eine überwiegende Glaubwürdigkeit der Annahme\neiner auf den Unfall in 2015 kausal zurückgehenden Bizepssehnenläsion. Die in-\ntra-operativen Befunde aus 2015 und 2016 stünden zumindest gleichrangig\nglaubhaft nebeneinander und repräsentierten im Übrigen Beobachtungen an\nzwei unterschiedlichen Punkten auf der Zeitachse (Vi-act. 206-4/5).\n\n2.19 Zu ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin\nein ärztliches Zeugnis von Dr.med. H.________ vom 16. Juni 2017 ein (Bf-act.\n38), wonach die Beschwerdeführerin für voraussichtlich weitere sechs Wochen\nvollständig arbeitsunfähig bleibe. Zudem hielt Dr.med. H.________ mit Schreiben\nvom 6. Juni 2017 gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest,\ndass die Bizepssehnenpartialruptur intraoperativ nur unter Anheben der langen\nBizepssehne möglich gewesen sei. Die partielle Ruptur zeige sich hierbei auf\nHöhe des Sulcus bicipitalis in unmittelbarer Nachbarschaft zum Tuberculum majus, welches im Rahmen des Sturzes gebrochen sei. Gemäss Dr.med.\nH.________ sei es vorstellbar, dass die lange Bizepssehne im Rahmen der Erstoperation durch Dr.med. G.________ nicht ausreichend auf Höhe des Sulcus bicipitalis angehoben und untersucht worden sei. Anderseits bleibe selbstverständlich festzuhalten, dass auch degenerative Bizepssehnenläsionen bei einer 55-\njährigen Patientin vorstellbar seien. Da jedoch vor dem Unfall keinerlei Patholo-\n\n22\ngie von Seiten der rechten Schulter bestanden habe, müsse von einer Unfallkausalität ausgegangen werden (Bf-act. 37).\n\n3.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid verweist die Vorinstanz auf das Ar-\nthro-MRI der rechten Schulter vom 30. April 2015, welches bei der Beschwerdeführerin eine nicht dislozierte Fraktur des Tuberculum majus sowie eine mögliche\nDistorsion bzw. Zerrung des Supraspinatussehnenansatzes anzeigte. Gestützt\ndarauf hat die Vorinstanz dafür die natürliche Kausalität anerkannt (angefocht.\nEntscheid S. 4 oben Ziff. 10 und 11). Sodann hat die Vorinstanz auf das von ihr\nveranlasste PMEDA-Gutachten vom 13. Mai 2016 abgestellt, nach welchem bei\nder Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit (in einer\nleidensangepassten Tätigkeit) vorliege. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von\nDr.med. H.________ vom 30. September 2016 sei ohne Begründung und daher\nnicht geeignet, die gutachterlichen Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Da keine\ndivergenten fachärztlichen Meinungen vorlägen, könne auf das Gutachten abgestellt werden (angefocht. Entscheid S. 6 Ziff. 18 und 19). Mit Schreiben vom 16.\nJuni 2016 und vom 8. August 2016 habe man die Versicherte unter Hinweis auf\nihre Schadenminderungspflicht aufgefordert, sich beruflich neu zu orientieren.\nDabei sei ihr eine Übergangsfrist bis 31. August 2016 angesetzt worden. Mit\nBlick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei ihr hierfür eine Zeitspanne\nvon drei bis fünf Monaten einzuräumen. Die angesetzte Frist zur beruflichen\nNeuorientierung habe nur zweieinhalb Monate betragen, was nach der Rechtsprechung zu kurz gewesen sei und weshalb die verfügungsweise Taggeldeinstellung per Ende August 2016 im Einspracheentscheid neu auf Ende September\n2016 festgelegt wurde (angefocht. Einspracheentscheid S. 6 f. Ziff. 21-25).\n\n3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz stütze sich bei der\nTaggeldleistungseinstellung einzig auf des Gutachten der PMEDA vom 13. Mai\n2016 bzw. das orthopädische Verlaufsgutachten vom 19. November 2016. Die\nGutachter hätten allerdings keine Kenntnis von der Operation vom 7. November\n2016 gehabt, bei welcher Dr.med. H.________ eine hochgradige Bizepssehnenpartialruptur diagnostiziert habe, welche auf den Unfall vom 24. April 2015\nzurückzuführen sei. Obwohl die Vorinstanz Kenntnis von dem Operations- und\nAustrittsbericht von Dr.med. H.________ gehabt habe, habe sie es für nicht einmal nötig erachtet, dies im angefochtenen Einspracheentscheid zu erwähnen\n(Beschwerde S. 7 Ziff. 2 a und b). Des Weiteren erwähne die Vorinstanz auch\ndas Aktengutachten von Dr.med. I.________ vom 23. Dezember 2016 nicht. Dieses Aktengutachten komme − ohne indes auf den OP- und Austrittsbericht von\nDr.med. H.________ hinzuweisen − zum Schluss, dass sich bei der Beschwerdeführerin ab dem 14. Oktober 2015 ein unfallkausaler Status quo ante eingestellt\n\n23\nhabe. Gleichzeitig bemerke Dr.med. I.________, dass die beiden PMEDA-\nGutachten an Umfang und Widersprüchlichkeit gegenüber den zahlreich involvierten Klinikern und behandelnden Ärzten nicht zu überbieten seien. Die beiden\nGutachten seien wertlos.\n\n"}