{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:24", "Checksum": "03b2ddca101bd27557560ea30cd81bbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13\nRegeste:\nUnfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung\n\n4. Durch das Ereignis vom 24.04.2015 erlitt die Versicherte eine nicht dislozierte\nTuberculum majus Fraktur. Können durch den Schlag, welcher eine solche Fraktur\nherbeiführt, auch Sehnen, Muskeln und Bänder verletzt werden? Wenn \"ja\" welche\nund wo würde sich diese Lokalisation befunden?\nDurch einen Schlag auf das exponierte Tuberculum majus als gezielten Kompressionsmechanismus ist eine Fraktur dieses vorstehenden Knochenanteils unfallkausal nachvollziehbar und ausgewiesen. Durch einen gezielten Schlag auf Sehnen\nund Bandstrukturen ist eine gleichzeitige Ruptur derselben höchst unwahrscheinlich bis nicht möglich. Eigentlich stellt sich die Frage ja gar nicht, da angesichts der\narthroskopisch bildgebenden Dokumentation im Operationsbericht vom 27.10.2015\nsämtliche diesbezügliche Strukturen als arthroskopisch normal beurteilt werden.\n\n5. Im Operationsbericht vom 27.10.2015 wird eine Partialläsion der Supraspinatussehne rechts beschrieben. Im Operationsbericht vom 07.11.2016 eine vordere\nobere Labrumläsion 10-12 Uhr, sowie eine hochgradige Bizepssehnenruptur [recte:\nBizepssehnenteilruptur] mit lokaler Tendinitis. Sind diese Läsionen durch das Ereignis vom 24.04.2015 erklärbar? Bitte begründen Sie Ihre Antwort.\n\nMan geht von einem Ereignis am 24.04.2015 mit einer nachvollziehbaren unfallkausalen Fraktur des Tuberculum majus an der rechten Schulter aus. Am\n24.10.2015 werden an der gleichen Schulter unfallkausal unbestritten praktisch nur\nNormalbefunde beschrieben. Die in der Zwischenzeit im Wandel der Zeit aufgetretenen, von Dr. H.________ am 07.11.2016 festgehaltenen arthroskopischen Befunde sind ätiopathologisch ein Mysterium. (Anmerkung: Nicht selten werden Befunde zur Rechtfertigung einer relativen Operationsindikation deskriptiv überbetont). Die so formulierten Befunde sind aber mit Sicherheit nicht dem Ereignis vom\n24.04.2015 zuzuordnen. Da die zeitnah erhobenen arthroskopischen Befunde vom\n24.10.2015 praktisch nur Normalbefunde an der betroffenen Schulter beschreiben\nund entsprechend fotodokumentiert worden sind. Keinesfalls ist davon auszuge-\n\n20\nhen, dass gerade in diesem Operationsbericht vom 27.10.2015 in einer selten gesehenen Gründlichkeit auf die einzelnen festgehaltenen Strukturen eingegangen\nwird.\n\n2.17 Vor Verwaltungsgericht reicht die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. H.________ vom 21. April 2017 ein, worin ihr eine vollständige\nArbeitsunfähigkeit vom 7. November 2016 bis 21. April 2017 sowie eine voraussichtliche vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100% für die nächsten 8-10 Wochen attestiert wird (Bf-act. 35). Zudem reicht sie einen Verlaufsbericht von\nDr.med. H.________ vom 28. April 2017 ein, wonach die Beschwerdeführerin aktuell eine Verbesserung des Beschwerdeumfangs aufweise. Sie gebe jedoch unter Belastung erhebliche Schmerzen an, das Bewegungsausmass habe zwischenzeitlich auf einen aktiven Nacken- und Schürzengriff gesteigert werden\nkönnen. Aufgrund der Befunde sei von einer positiven Gesamtbewertung auszugehen, die Patientin benötige allerdings weiterhin langfristig Physiotherapie (Bfact. 36).\n\n2.18 Mit Schreiben vom 5. April 2017 ersuchte die Vorinstanz Prof. Dr.med.\nJ.________ von der PMEDA AG um Stellungnahme zu den Kritikpunkten von\nDr.med. I.________ in seinen Berichten vom 23. Dezember 2016 und vom 8.\nMärz 2017 (Vi-act. 205). Gleichzeitig ersuchte die Vorinstanz Prof. Dr.med.\nJ.________ um Beantwortung der Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gemäss seinem Schreiben vom 5. April 2017 (Vi-act. 204). Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 30. Mai 2017 (Vi-act. 206, Stellungnahme unterzeichnet von Dr.med. L.________, Dr.med. M.________, Dr.med. N.________ und\nProf. Dr.med. J.________) hielten die Gutachter fest, dass das neurologische\nGutachten keinen Anhalt für eine Läsion der Spinalnervenwurzel von C7 ergeben\nhabe. Auch der orthopädische Voruntersucher habe kein radikuläres Defizit beschrieben. Dieser Einwand von Dr.med. I.________ sei nicht schlüssig. Auch\nsein Einwand, dass allein die bildmorphologischen spinalen Befunde ein radikuläres Defizit (von C7) belegen und die zervikalen Beschwerden begründen\nwürden, stehe ausserhalb der Schulmedizin. Es sei notorisch, dass solche degenerativen spinalen Befunde wie im Fall der Versicherten notorisch schwach mit\nklinischen Syndromen korrelieren würden. Derartige Befunde seien vielmehr in\nder allgemeinen Population hoch prävalent. (...). Auch habe der orthopädische\nTeilgutachter in seinen Befunden die Halswirbelsäule zweifelsfrei geprüft und die\ndabei erhobenen objektiven Befunde dokumentiert. Insbesondere könne Dr.med.\nI.________ auch keinen eigenen klinischen Befund entgegensetzen; er wäre gut\nberaten, eine eigene klinische Untersuchung durchzuführen, bevor er sich festlege (Vi-act. 206-2/5).\n\n21\nDie Festlegung von Dr.med. I.________ auf den 14. Oktober 2015 als Datum für\nden erreichten Status quo ante halte einer Prüfung ebenfalls nicht stand. Dr.med.\nI.________ führe selber aus, dass nach seiner langjährigen klinischen Erfahrung\nrecht langwierige Verläufe nicht selten bis zu einem Jahr nachdauern könnten.\nSoweit Dr.med. I.________ sich auf den 14. Oktober 2015 festlege − ohne eigene klinische Untersuchung − sei seine Stellungnahme widersprüchlich.\n\n"}