{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:24", "Checksum": "03b2ddca101bd27557560ea30cd81bbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13\nRegeste:\nUnfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung\n\nAbschliessend machte Dr.med. I.________ die folgenden Bemerkungen (Vi-act.\n181-6/6):\n18\nDas polydisziplinäre Gutachten ist an Umfang und Widersprüchlichkeit gegenüber\nden zahlreich involvierten Klinikern und behandelnden Ärzten nicht zu überbieten.\nTrotz dem verschwenderischen Aufwand und Umfang reichte es nicht aus, um die\nvon den Klinikern erhobenen Befunde zu werten, sachgerecht zu würdigen und\ngegenüber den eigenen, zum Teil ja aber auch widersprüchlichen, bzw. den nicht\nerhobenen Untersuchungsbefunden zu diskutieren. Solche Gutachten genügen\nnicht der zu erwartenden Zweckbestimmung und sind daher wertlos.\n\nEinzig der vorliegende Umfang beeindruckt angesichts des trotzdem vorhandenen\nDefizits an Schlüssigkeit. Dies insbesondere in der fehlenden Berücksichtigung einer ab ca. 4 - 6 Monaten nach dem Ereignis in keinster Weise mehr nachvollziehbaren 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der relevanten Frage der WZW-Kriterien in\nden gewohnheitsmässig etablierten, offenbar insuffizienten therapeutischen\nBemühungen. Zudem werden zweifellos relevante Befunde vom Neurologen betreffend ein offensichtlich vorbestehendes, degeneratives, unfallfremdes Problem\nder HWS grosszügig skotomisiert. Der im Verband mitbeteiligte Psychiater findet\nes nicht für angezeigt, wenigstens einige Worte zu verlieren zur offensichtlich vorliegenden Problematik wie Schmerzverarbeitungsstörung, Burnout, warum eine\nDepression vorliege oder nicht vorliegen könne und warum eine Verdeutlichung\ndes Schmerzbildes vorhanden sei oder eben nicht.\n\n2.15 Nachdem am 3. Januar 2017 der ablehnende Einspracheentscheid der\nVorinstanz erging, erhob der Operateur Dr.med. H.________ namens der Beschwerdeführerin \"Einspruch\" gegen diesen Entscheid (Vi-act. 190). Bei der Operation vom 7. November 2016 habe sich eine posttraumatische, hochgradige Bizepssehnenpartialruptur nach Humeruskopffraktur rechts gezeigt. Es dürfe deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden, welche bis zum November 2016 bestanden hätten, eindeutig auf das Unfallereignis zurückzuführen\nseien. Aktuell weise die Patientin eine deutliche Beschwerdebesserung auf (Viact. 190).\n\n2.16 Vor Verwaltungsgericht reicht die Vorinstanz eine weitere Aktenbeurteilung\nvon Dr.med. I.________ vom 8. März 2017 ein, worin er die Fragen der\nVorinstanz wie folgt beantwortet (Vi-act. Beilage 1 , Fragen kursiv):\n1. Sind auf den intraoperativen Bildern vom 27.10.2015 [= Vi-act. 200 S. 3ff.; recte\n22.10.2015] Verletzungen einer Schulterkontusion vom 24.04.2015 ersichtlich?\nWenn \"ja\"; welche?\nIn den Operationsdokumenten vom 27.10.2015 [recte 22.10.2015] Dr. G.________\nwird die Diagnose St. n. nicht dislozierter Tuberculum majus Fraktur, sowie einer\nintraartikulärseitigen Partialläsion der SSP-Sehne, sowie der Verdacht auf ein\nCRPS Typ 1 festgehalten. Bei der Operation werden lediglich ein Débridement der\nSSP-Sehne und eine subakromiale Dekompression rechts beschrieben. Im Text\ndes Operationsberichts ausführlich festgehalten ist, dass kein Erguss im Gelenk\nvorliege, dazu eine ausführliche, lückenlose Beurteilung von Normalbefunden an\nden Sehnen (Subscapularis, lange Bizepssehne, superiores glenohumerales Ligament, die Supraspinatussehne mit artikulärseitigen Auffaserungen) entsprechend einem altersentsprechenden Normalbefund bei einer 46-jährigen Versicher-\n\n19\nten (recte: knapp 54-jährig im Zeitpunkt der OP vom 22.10.2015). Dazu intakte Ligamente glenohumerali und je ein kräftiges mittleres gleno-humerales und scapu-\nlo-humerales Ligament. Zusammenfassend handelt es sich bei dieser intraoperativen Beschreibung um nichts anderes als altersentsprechende Normalbefunde. Daher ergibt sich die Schlussfolgerung, dass es versicherungsmedizinisch unhaltbar\nist, aus diesen ausführlich und korrekt festgehaltenen intraoperativen Befunden eine Unfallkausalität an irgendwelchen Strukturen der betroffenen Schulter herzuleiten. Die am 07.11.2016 beigelegte Bilddokumentation bestätigt vollumfänglich das\nam 27.10.2015 verfasste Schrifttum.\n\n2. Was wurde bei der Operation vom 27.10.2015 [recte: 22.10.2015] saniert, bzw.\ndurchgeführt?\nEs wurden in Form der dokumentierten operativen Schritte (Débridement der SSP-\nSehne, partielle Synovektomie und subakromiale Dekompression) eine operative\nTätigkeit festgehalten, welche in keiner Weise Strukturen gelten kann, welche ein\nunfallkausales Korrelat nachweisen lassen. Die operativen Befunde entsprechen\nweitgehend einer altersentsprechenden Normalpopulation und sind so beschrieben\neine höchst relative Indikation zu einem operativen Eingriff.\n\n3. Sind auf den Bildern 07.11.2016 Veränderungen gegenüber denjenigen vom\n27.10.2015 sichtbar? Wenn \"ja\", welche und worauf führen Sie diese zurück?\nNein. Es sind keine relevanten Veränderungen auszumachen.\n\n"}