{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:24", "Checksum": "03b2ddca101bd27557560ea30cd81bbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13\nRegeste:\nUnfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung\n\n Zumindest für angepasste (körperlich leichte, wechselbelastende) Tätigkeiten ist\nsomit keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen (Arbeitsfähigkeit\n100%, Pensum und Rendement 100%). Für die angestammten/letzten Tätigkeiten\nist derzeit allenfalls noch ein um 50% gemindertes Rendement anzunehmen (Arbeitsfähigkeit 50%; Pensum 100%, Rendement 50%) und eine weitere Steigerung\nist zu erwarten (Arbeitsfähigkeit von 75% spätestens per Ende 2016, von 100%\nspätestens per Ende Februar 2017).\n\n2.13 Am 7. November 2016 nahm Dr.med. H.________ bei der Beschwerdeführerin im Spital __ den folgenden operativen Eingriff vor (Vi-act. 169, OP-Bericht\nvom 9.11.2016 und Austrittsbericht vom 20.11.2016): Schulterarthroskopie rechts\nmit Labrumrefixation (Push-Look-System), Bizepssehnentenotomie, Subacromiale Bursektomie. Bei der Inspektion des Intraartikulärraumes zeigte sich im Bereich des vorderen Labrums ein kleiner Abriss. Die Subscapularissehne war soweit unauffällig, das übrige Labrum intakt. Die lange Bizepssehne zeigte im Bereich des Sulcus bicipitalis (überraschenderweise) eine hochgradige Partialruptur\nmit Tendinitis.\n\nIm postoperativen Verlaufsbericht vom 7. Dezember 2016 hielt Dr.med.\nH.________ fest, die Patientin sei gesamthaft beschwerdegebessert. (...). Eine\nArbeitsfähigkeit sei aktuell noch nicht gegeben (Vi-act. 174).\n\n2.14 Am 14. Dezember 2016 beauftragte die Vorinstanz Dr.med. I.________\nmit der Erstellung eines Aktengutachtens zur Beantwortung der Fragen, ob 1. der\nschulterarthroskopische Eingriff vom 7. November 2016 eine (Teil)Folge des Unfalls vom 24. April 2015 sei und 2. falls nein, per wann mit Blick auf die gutachterlichen Erkenntnisse der PMEDA vom 13. Mai 2016 bzw. vom 21. November 2016\nder medizinische Endzustand bezüglich Unfallfolgen erreicht sei (Vi-act. 177).\n\n17\nDie erste Frage wurde von Dr.med. I.________ im Aktengutachten vom 23. Dezember 2016 wie folgt beantwortet (Vi-act. 181 S. 5):\nAufgrund der vorliegenden Dokumentation findet sich ein unfallkausaler Status quo\nante mit dem Zeitpunkt vom 14.10.2015 (Zeitpunkt der radiologisch unauffälligen\nSchulterbefunde ohne sicheres Korrelat für die beklagte Symptomatik und ohne\nDislokation der Tuberculum majus Fraktur). Zu diesem Zeitpunkt kann von einer\nossären Konsolidation der Fraktur selber ausgegangen werden. Hingegen zeigen\nauch meine langjährigen klinischen Erfahrungen mit nicht dislozierten Tuberculum\nmajus Frakturen und dem wie im vorliegenden Fall nachgewiesenen bone bruise\n(Knochenödem) recht langwierige Verlaufe, welche tatsächlich nicht selten bis zu 1\nJahr nachdauern können. Im vorliegenden Fall wurde bei der Versicherten ein letztes MRI der rechten Schulter am 30.4.2015 durchgeführt. Hier findet sich nach\nmeiner persönlichen Beurteilung dieser Bildgebung ein wenige mm im Längsdurchmesser messendes Ausrissfragment (Bild WL 148). Dieses war in der Folge\nresorbiert und in keiner der Standardröntgenkontrollen mehr nachgewiesen worden.\n\nDie zweite Frage beantwortete Dr.med. I.________ wie folgt (Vi-act. 181 S. 5):\nDer medizinische Endzustand bezüglich der morphologisch fassbaren Unfallfolgen\nund des am 14. Oktober 2015 nicht mehr nachgewiesenen unfallkausalen Korrelates ist gemäss den vorliegenden Akten erreicht.\nEs ergeben sich unbestritten folgende, klinisch, radiologisch und bildgebend fassbare unfallkausale Befunde an der rechten Schulter der Versicherten:\n- eine nicht dislozierte Fraktur des Tuberculum majus am Humeruskopf rechts mit\ninitial kleinem, wenige mm im Längsdurchmesser messendes Ausrissfragment\n(MRI 30.4.2015 Bild WL 148), welches in der Folge in den Verlaufsstandardröntgenbildern nicht mehr zur Darstellung kommt.\n- ein relevantes kontusionsbedingtes Knochenmarksödem im Bereich des Tuberculum majus und lateralen Humeruskopfes rechts.\n- einwandfreier Röntgenbefund der rechten Schulter am 14.10.2015 ohne radiologischer Nachweis unfallkausaler Restbefunde ossärer Strukturen.\nDazu unfallfremde im Verlauf relevante Vorbefunde und unfallkausal nicht nachvollziehbare Verlaufskriterien:\n- Fortgeschrittene osteodegenerative Befunde der HWS in Form der bildgebend\nnachgewiesenen Osteochondrose HWK 5/6 und 6/7 mit radikulärem, sensiblen\nDefizit der Wurzel C7 rechts.\n- subacromiales Impingement der rechten Schulter bei Acromion Typ I-II nach\nBigliani und AC-Gelenksarthrose bei eingeengtem Subacromialraum\n- im Verlauf hochgradiger Verdacht auf unklare, nicht nachvollziehbare Schmerzverarbeitungsproblematik\n- unfallkausal unklare, ab Oktober 2015 nicht mehr nachvollziehbare, weiterhin\nvollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer schulteradaptierten Tätigkeit (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und\nBewegen von Lasten > 10kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten, ohne Schläge und Vibrationen gegen die Schulter).\n\n"}