{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:24", "Checksum": "03b2ddca101bd27557560ea30cd81bbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13\nRegeste:\nUnfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung\n\n Zusammengefasst liegt eine posttraumatische Kapsulitis mit aktuell rückläufiger\nBeschwerdesymptomatik die rechte Schulter betreffend vor, das Bewegungsausmass ist noch etwa hälftig eingeschränkt, insbesondere den aktiven Umfang betreffend. (...).\nDie Versicherte ist in ihrer Arbeitsfähigkeit durch die Gebrauchsstörung des rechten Armes erheblich eingeschränkt und die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft und Zimmermädchen im Hotel ist derzeit nicht leistbar (Arbeitsunfähigkeit\n100%). Ebenso wenig ist die Tätigkeit im Lernberuf als Coiffeuse ausführbar (Arbeitsunfähigkeit 100%). Leidensangepasste Arbeiten mit leichter Nutzung des\nrechten Arms, wie Arbeiten an Pforten, Rezeptionen, in Telefon- und Wachdiensten sind aus gutachterlicher Sicht jedoch uneingeschränkt leistbar (Arbeitsfähigkeit\n100%, Pensum und Rendement 100%).\n\nEine vollumfängliche Bewegungsfähigkeit kann als Behandlungsziel erreicht werden. Mit Fortsetzung der bisherigen Therapie darf eine zunehmend verbesserte\nBeweglichkeit erwartet werden, sodass in spätestens drei Monaten die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit zu erwarten ist, dies mit schrittweiser Eingewöhnung (in monatlichen Arbeitsfähigkeits-Inkrementen von 25%).\n\nDer Endzustand ist noch nicht erreicht und kann ggf. nochmals per Ende 2016 orthopädisch geprüft werden.\n\n2.7.2 Im orthopädischen Teilgutachten wurde bei der klinischen Funktionsprüfung folgendes festgehalten (S. 8 unten):\nRechts passiv Links Normwerte\nAnteversion/Retroversion 100-0-20° 170-0-40° 170-0-40°\nAbduktion/Adduktion 60-0-20° 170-0-40° 170-0-40°\nAussen-/Innenrotation 20-0-60° 50-0-90° 50-0-90°\n\n13\nBei den Ellenbogengelenken bestand eine freie Beweglichkeit, ebenso bei den\nHandgelenken und beim Fingerspiel (S. 9). Die lange Bizepssehne und das Sternoklavikulargelenk waren ohne Schmerzangabe (S. 8 Mitte).\n\nEs bestehe eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, eine\nGebrauchsstörung des rechten Arms sowie eine rasche Ermüdbarkeit des rechten Arms (S. 12 Ziff. 1.5). Die folgende Diagnose wurde gestellt (S. 9 und S. 12\nZiff. 1.7): Posttraumatische adhäsive Kapsulitis des rechten Schultergelenks\nnach Tuberculum majus-Infraktion 04/2015, ICD-10: M75.0. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des\nUnfalls vom 25. April 2015 (recte: 24. April 2015). Konkurrierende Faktoren seien\nnicht evident. Eine Schultergelenkvorerkrankung liege nicht vor (S. 12 Ziff. 2.1\nund 2.2.1).\n\n2.7.3 Gemäss dem neurologischen Teilgutachten wurden von der Versicherten\nvorrangig Schulterschmerzen rechts beschrieben. Unfallunabhängig wurden Sensibilitätsstörungen im rechten Mittelfinger berichtet. Der neurologische Befund\nwar bis auf eine Empfindungsstörung des rechten distalen Mittelfingers regelrecht, insbesondere fanden sich keine Paresen, Atrophien, Reflexauffälligkeiten,\nanderweitige umschriebene sensible Störungen oder vegetative Auffälligkeiten\n(Vi-act. 168, neurolog. Gutachten S. 11). Elektroneurographisch fand sich als Zufallsbefund ein asymptomatisches Karpaltunnelsyndrom links. (...). Bei aktendokumentiert wiederholt diskutiertem komplexen regionalen Schmerzsyndrom\n(CRPS) ergab sich hierfür unter Berücksichtigung von Anamnese und aktuellem\nklinischem Befund kein ausreichender Anhalt, die modifizierten Budapest-Krite-\nrien waren nicht erfüllt. Auch die aktendokumentierten klinischen Befunde und\ndie stattgehabte radiologische Zusatzdiagnostik (vgl. hierzu Vi-act. 168, Anhang\nzum neurolog. Gutachten) würden gegen ein CRPS sprechen.\n\nZur Frage, welche Beschwerden einer organisch nachweisbaren Störung zuzuordnen seien, hielt der neurologische Gutachter u.a. fest, dass eine Schädigung\nder Endäste der sensiblen Fasern des rechten Nervus medianus, bzw. eine residuelle Teilläsion des rechten Nervus medianus nach langjährig zurückliegender\nKarpaltunneloperation rechts denkbar bleibe, elektrophysiologisch habe sich hierfür jedoch kein Korrelat gefunden (S. 13 Ziff. 1.5). Es wurde die folgende Diagnose gestellt (S. 13 Ziff. 1.7): Asymptomatisches Karpaltunnelsyndrom links, ansonsten kein Nachweis einer zentralen oder peripher-neurogenen Störung, insbesondere kein ausreichender Anhalt für ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS). Aus neurologischer Sicht sei keine Gesundheitsschädigung als\nFolge des Unfalls vom 25. April 2015 (recte: 24. April 2015) nachweisbar (S. 13\nZiff. 2.1).\n\n14\n2.7.4 Im psychiatrischen Teilgutachten konnte kein Anhalt für eine psychiatrische (recte: psychische) Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die Angaben zur aktuellen Medikation würden auf eine regelmässige und potentiell suchtinduzierte Einnahme des Benzodiazepins Lorazepam schliessen lassen. Hier liege eine leitlinienwidrige Verordnung von Benzodiazepinen vor, eine schrittweise Beendigung der Medikation sei daher anzuraten\n(S. 9 oben).\n\n2.8 Im Bericht zur Konsultation vom 13. April 2016 hielt Dr.med. G.________\nneben den bekannten Diagnosen neu eine fortgeschrittene Osteochondrose C5/6\nund C6/7 mit foraminaler Enge C5/6 rechts fest (Vi-act. 116 mit Verweis auf MRI\nHWS mit Kontrastmittel vom 11.4.2016).\n\n"}