{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:24", "Checksum": "03b2ddca101bd27557560ea30cd81bbd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 26.07.2017 I 2017 13\nRegeste:\nUnfallversicherung (Taggeldleistungen) | Unfallversicherung\n\n2.1.1 Am 24. April 2015 rutschte die Beschwerdeführerin beim Schliessen eines\nBadezimmerfensters aus und stürzte über den Badewannenrand, wobei sie mit\nder rechten Schulter auf die Badewannenkante schlug (Vi-act. 4 S. 3; vgl. auch\nVi-act. 9 und 19). Der erstbehandelnde Dr.med. F.________ (Notfallpraxis __) attestierte am 25. April 2015 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 1). Am 25.\nApril 2015 wurde im Röntgeninstitut __ ein Röntgenbild des Schultergelenks\nrechts (Neer und a.p.) erstellt, worauf sich eine regelrechte Zentrierung des Humeruskopfes auf das Glenoid, eine normale Acromiohumerale-Distanz, kein\nNachweis einer dislozierten Fraktur, eine regelrechte Darstellung des AC-\nGelenks sowie normale umgebende Weichteile und ein mitabgebildetes Lungenparenchym zeigten (Vi-act. 3, Röntgenbericht vom 27.4.2015).\n\nDer Hausarzt Dr.med. E.________ (FMH Allgemeinmedizin, __) attestierte am\n27. April 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 10. Mai\n2015 (Vi-act. 2).\n\n2.1.2 Am 30. April 2015 nahm Dr.med. K.________ (FMH Radiologie) im Röntgeninstitut __ eine MRI Arthrographie der Schulter rechts vor, bei Fragestellung\nnach ligamentärer oder ossärer Sehnenläsion (Vi-act. 5). Laut dem dazugehörigen Bericht wurde folgender Befund erhoben: Knochenmarködem im Tuberculum\nmajus mit abgrenzbarem Frakturspalt, leichte Signalalteration der ansatznahen\nSupraspinatussehne, regelrechte Abgrenzbarkeit der Subscapularissehne, der\nInfraspinatussehne und der Sehne des Musculus teres minor. Auch zeigte sich\n\n9\nein regelrechter Verlauf der langen Bizepssehne im Sulcus bicipitalis und eine\nnormale Abgrenzbarkeit des Bizepssehnenankers. Es wird ein sublabraler Recessus festgehalten, eine normale akromiohumerale Distanz, eine unauffällige\nDarstellung des AC-Gelenkes und keine Bursitis subacromialis. Die Beurteilung\nlautete: Nicht-dislozierte Fraktur des Tuberculum majus und mögliche Distorsion/Zerrung des Supraspinatussehnenansatzes.\n\n2.2.1 In seinem Bericht zur Konsultation vom 6. Juni 2016 (recte: 6.6.2015 vgl.\nVi-act. 15) hielt Dr.med. G.________ an Diagnosen einen Zustand nach schwerer Schulterkontusion mit Bone Bruise rechts, ein CRPS Typ 1 sowie ein HWS-\nSyndrom fest. Die Patientin gehe regelmässig zur Ergo- und Physiotherapie. Sie\nberichte, dass es ihr insgesamt besser gehe. Sie fühle sich jedoch noch nicht in\nder Lage, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Hauptproblem seien die\nschraubstockartigen Schmerzen, die bereits nach wenigen Minuten bei Hausarbeiten im Bereich der rechten Schulter auftreten würden.\n\nDie Schulter sei passiv gut beweglich. Die schraubstockartigen Schmerzen seien\neher neurogen bedingt. Aus diesem Grund sei eine erneute Infiltration diesmal\nder Facettengelenke sinnvoll. Dr.med. G.________ empfahl zur Mobilisierung\ndes Schulterblattes die Fortführung der Physio- und Ergotherapie. Dem Hausarzt\nDr.med. E.________ empfahl er, mit der Patientin die Einnahme eines Antidepressivums zu diskutieren. Die Arbeitsunfähigkeit verlängerte Dr.med.\nG.________ nochmals um einen Monat. Er habe der Patientin zu verstehen gegeben, dass ab Anfang Juli 2015 zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit diskutiert\nwerden müsse (Vi-act. 15 S. 2).\n\n2.2.2 Im Röntgenbild des Schultergelenks rechts (Neer und a.p.) vom 17. Juni\n2015 konnte Dr.med. K.________ kein sicheres Korrelat für die beklagte Symptomatik feststellen, auch keine heterotopen Ossifikationen (Vi-act. 18). Im Bericht zur Konsultation vom 17. Juni 2015 hielt Dr.med. G.________ als aktuelle\nDiagnose eine nicht dislozierte Tuberculum majus Fraktur rechts und einen Verdacht auf CRPS Typ 1 fest (Vi-act. 19 S. 1). Das Tuberculum majus sei frakturiert\ngewesen, sei aber sicher mittlerweile wieder stabil integriert. Es zeigten sich nun,\nvor allen Dingen, im nativen Röntgen Zeichen einer Algodystrophie (CRPS).\nAuch die unverhältnismässig starken Schmerzen, mit Brennen in der Nacht,\nsprächen hierfür. Symptome der Weichteile mit Schwellung und livider Verfärbung fehlten jedoch (Vi-act. 19 S. 2).\n\n2.2.3 Am 21. August 2015 berichtete Dr.med. G.________ Dr.med. E.________,\ndass die zunehmende Bewegungseinschränkung, auch passiv, für eine adhäsive\nKapsulitis (frozen shoulder) spreche (Vi-act. 37 S. 6). Am 25. August 2015 nahm\n\n10\nDr.med. G.________ bei der Patientin eine intraartikuläre Infiltration an der rechten Schulter mit 10ml Rapidocain und 40mg Kenacort vor, was eine kurzzeitige\nBesserung bewirkte (Vi-act. 37 S.7).\n\n2.2.4 Im Konsultationsbericht vom 12. September 2015 hielt Dr.med.\nG.________ eine weitgehend unveränderte Situation fest (klinischer Befund: aktive Elevation 90°, Aussenrotation 40°, Innenrotation bis L5). Die Patientin habe\nimmer noch das Gefühl, von der Physio- und Ergotherapie zu profitieren, weshalb diese weitergeführt werden können. Fortschritte seien jedoch nicht zu objektivieren. Dr.med. G.________ empfahl eine Weiterführung der medikamentösen\nSchmerzbehandlung. Aus orthopädischer Sicht könne er der Patientin keine weitere Unterstützung anbieten (Vi-act. 45).\n\nIm Bericht zur Konsultation vom 16. September 2015 wurde eine adhäsive Kapsulitis (DD CRPS Typ 1) festgehalten. Auch hielt Dr.med. G.________ fest, dass\ndurch die intraartikuläre Kortikoid-Infiltration die Beschwerden etwas zurückgegangen seien. Die Arbeitsunfähigkeit als Coiffeuse und als Serviceangestellte im\nHotel sei weiterhin zu 100% gegeben (Vi-act. 47).\n\n"}