{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Hinsichtlich des Beweiswerts eines\nArztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben\nworden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen\nder Fachperson begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines\närztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels\nnoch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f.\nErw. 1c mit Hinweisen).\n\n7\n1.4.2 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch\nUVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach\nEinsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu\nschlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit\nder Expertise sprechen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb; 104 V 212 Erw. c; RKUV\n1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen). Zu beachten ist, dass die\nSUVA bei der Einholung von solchen Gutachten nach Art. 44 ATSG sowie sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und\ninsbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b; BGE 137 V\n237 Erw. 3.4; Marco Weiss, Die Mitwirkungsrechte der Bundeszivilprozessordnung im Sozialversicherungsrecht, AJP 9/2016, S. 1212), was sinngemäss auch\nfür die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt (BGE 120 V\n361 f. Erw. 1c).\n\n1.4.3 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen,\nnachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien\ngegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon\nauf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch\nohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die\nBeweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe\nZweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135\nV 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen).\n\n1.4.4 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter\nder Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf\nihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer\nPatienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Be-\nhandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht\nauf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler:\nBundesgerichtsurteil I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen).\n\n8\n1.4.5 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von\npersönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b).\nDem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die\nZuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass\nder Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem\nAktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und\ndie überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich\ngemacht werden (Bundesgerichtsurteil 8C_383/2011 vom 9.11.2011 Erw. 4.2 mit\nzahlreichen Hinweisen, insb. auf 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 mit Hinweisen).\n\n2. Den vorliegenden medizinischen Akten lässt sich folgendes entnehmen:\n\n"}