{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung\nbei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit\ndas Gesetz nichts anderes bestimmt.\n\nNach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige\nBehandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder\nteilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (vgl. Art. 16 Abs. 1\nUVG). Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf\neine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den\nUnfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder\npsychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).\n\n1.2.1 Nach Gesetz und Praxis ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und Prüfung des Anspruchs auf\neine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von\nder Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge-\n5\nsundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1\nUVG; BGE 134 V 109 Erw. 3 und 4; BGE 137 V 199 Erw. 2.1; Bundesgerichtsurteil 8C_173/2016 vom 17.5.2016 Erw. 3). Das heisst, ein weiterlaufender Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung und Taggeld\nsetzt voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine\nnamhafte Besserung des − unfallbedingt beeinträchtigten − Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV\nlaufen.\n\n1.2.2 Der Taggeldanspruch erlischt sodann auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähigkeit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 6 ATSG; BGE 137 V\n199 Erw. 2.1).\n\n1.2.3 Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden\nkann, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes \"namhaft\" durch\nden Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht\n(BGE 134 V 109 Erw. 4.3; Bundesgerichtsurteil 8C_173/2016 vom 17.5.2016\nErw. 3.1). Der Gesundheitszustand der versicherten Person ist dabei prognostisch und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (RKUV\n2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 Erw. 3.1). Für die Kosten allfällig weiterzuführender Heilbehandlung hat in der Folge der obligatorische Krankenpflegeversicherer aufzukommen (BGE 134 V 109 Erw. 4.2).\n\n1.2.4 Bei dem in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltenen Abschluss allfälliger\nEingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche\nMassnahmen geht, handelt es sich nur um Vorkehren, die geeignet sind, den der\nInvalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu\nbeeinflussen (Bundesgerichtsurteil 8C_651/2016 vom 16.12.2016 Erw. 4.3;\n8C_892/2015 vom 29.4.2016 Erw. 4). Auch vermag der Umstand noch laufender\nberuflicher Massnahmen der Invalidenversicherung den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht zu verhindern, soweit ein noch vorliegender Gesundheitsschaden nicht unfallkausal ist (SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134 Erw. 3, Bundesgerichtsurteil 8C_304/2008 vom 1.4.2009).\n\n6\n1.3 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz\nhat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen\nvorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind,\nund zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für\ndie zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der\nFolge ist der Sachverhalt abzuklären, bis er mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE\n125 V 146 Erw. 2c; 121 V 47 Erw. 2a) erstellt ist (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 20).\nAuf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches\ndes Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei\npflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt,\nden eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach\nArt. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE\n104 V 209 und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen).\n\n1.4 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.\n\n"}