{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-07-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b933a42df9a4d5eba18b9820f0e7b221"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-13_2017-07-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_13_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2459b08d1e0f0fc8d26825b780051f3cc2659ddbaf8731025beab5c1a610c3ba0bf475b4462db08f5da786085d4a8d5dcd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_13", "Checksum": "1eb8139f972ce84e6aef3eabc0d9433b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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September 2016 ausgerichtet würden, sofern die Versicherte die Einsprache\nzurückziehe und sich bis Ende September 2016 bei der Arbeitslosenversicherung\nzum Leistungsbezug anmelde (Vi-act. 147). Am 28. September 2016 meldete\nsich A.________ bei der Arbeitslosenversicherung an, wobei sie der Anmeldung\nein ärztliches Zeugnis von Dr.med. H.________ (FMH Orthopädische Chirurgie,\nSpital __; vgl. Vi-act. 157) beilegte, mit welchem sie für die Zeit ab 27. September 2016 für vier bis sechs Wochen 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (Viact. 149). Nachdem in der Folge kein Vergleich zustande kam (Vi-act. 151), wurde A.________ erneut zur orthopädischen Untersuchung bei der PMEDA aufgeboten (Vi-act. 155). Die Untersuchung fand am 19. Oktober 2016 statt, das Gutachten wurde am 21. November 2016 erstattet (Vi-act. 168). Darin wurde festgehalten, dass zumindest für angepasste (körperlich leichte, wechselbelastende)\nTätigkeiten keine Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen sei, für die\nangestammte/letzte Tätigkeit allenfalls ein noch um 50% gemindertes Rendement, wobei eine weitere Steigerung zu erwarten sei (Arbeitsfähigkeit von 75%\nspätestens per Ende 2016, von 100% spätestens per Ende Februar 2017; Vi-act.\n168, orthopädisches Gutachten S. 11 unten).\n\nE. Am 7. November 2016 nahm Dr.med. H.________ bei A.________ im Spital __ eine Schulterarthroskopie rechts mit Labrumrefixation, eine Bizepssehnentenotomie sowie eine subacromiale Bursektomie vor (Vi-act. 169 und 171,\nOP-Bericht vom 9.11.2016).\n\n3\nMit Aktenstellungnahme vom 23. Dezember 2016 verneinte Dr.med. I.________\n(FMH Chirurgie und Traumatologie, __) die Frage der B.________, ob der Eingriff vom 7. November 2016 (Teil-)Folge des Unfalls vom 24. April 2015 sei (Viact. 181 S. 4 unten). Zudem übte Dr.med. I.________ Kritik am PMEDA-\nGutachten vom 21. November 2016, welches \"an Umfang und Widersprüchlichkeit gegenüber den zahlreich involvierten Klinikern und behandelnden Ärzten\nnicht zu überbieten [sei]\" (Vi-act. 181 S. 6 oben).\n\nF. Am 3. Januar 2017 entschied die B.________ was folgt (Vi-act. 182 S. 9,\nEinspracheentscheid vom 3.1.2017):\n1. Die Einsprache vom 14. September 2016 wird dahingehend gutgeheissen, als\ndie Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 8. August 2016 abgeändert wird,\nindem die Taggeldleistungen per 30. September 2016 eingestellt werden.\n2. Weitergehend wird die Einsprache abgewiesen.\n\n3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird\nnicht zugesprochen.\n\nG. Gegen den am 4. Januar 2017 zugestellten Einspracheentscheid lässt\nA.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2017 rechtzeitig Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:\n1. In Aufhebung Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom\n03. Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin weiterhin ab 01. Oktober 2016 Taggelder zu leisten.\n2. Eventualiter sei in Aufhebung Ziff. 2 des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 03. Januar 2017 die Sache an die Beschwerdegegnerin zur\nerneuten Abklärung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.\n3. Die Beschwerdegegnerin habe unverzüglich, rückwirkend ab dem 01. Oktober\n2016, die eingestellten Taggeldleistungen an die Beschwerdeführerin wieder\naufzunehmen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin.\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz, es\nsei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei\nder Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen; alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nAm 3. März 2017 reicht die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, worin\nsie die Abweisung des Antrags der Vorinstanz betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Zwischenbescheid I 2017 19 vom 6. März 2017\nentzieht der verfahrensleitende Einzelrichter des Verwaltungsgerichts der Beschwerde vom 2. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung.\n\n4\nMit Replik vom 14. März 2017 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen in\nder Beschwerde vom 2. Januar 2017 - mit Ausnahme des Beschwerdeantrags\nZiff. 3 - fest. In der Duplik vom 31. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nAm 1. und 2. Mai 2017 reicht die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom\n21. April 2017 und einen Verlaufsbericht vom 28. April 2017, beide von Dr.med.\nH.________, ein (vgl. Bf-act. 35+36). Hierzu reicht die Vorinstanz am 9. Mai 2017\neine Stellungnahme ein.\n\nAm 6. Juni 2017 reicht die Vorinstanz eine Stellungnahme sowie weitere Unterlagen inklusive einer gutachterlichen Stellungnahme der PMEDA AG vom 30.\nMai 2017 ein (Vi-act. 202-206). Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2017 Stellung (unter Beilage weiterer Arztberichte, Bf-act. 37+38).\nAm 11. Juli 2017 informiert die Beschwerdeführerin das Gericht über eine Verfügung der B.________ vom 12. Juni 2017, mit welcher diese die Leistungen für\ndie Heilbehandlung per 30. September 2016 einstelle, sowie über die von der\nBeschwerdeführerin dagegen am 11. Juli 2017 erhobene Einsprache (Bf-act.\n39+40).\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n"}