einandergesetzt. Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das vollen Beweiswert aufweisende Gutachten vom 9. August 2016 in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf eine IV-Rente abgelehnt hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.