3.4.3 Im Lichte all dieser Angaben und Erkenntnisse, wonach sich eine hohe Zahl von Inkonsistenzen, von nicht plausiblen Befunden und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Hinweise auf nicht authentische Beschwerdepräsentationen ergeben, welche medizinisch-psychiatrisch nicht erklärbar sind, ist ein rentenrelevanter Gesundheitsschaden, welcher Grundlage für eine Rente der Invalidenversicherung bilden könnte, eindeutig zu verneinen.