148-40f./83). Weshalb sich der Versicherte mehrfach ausserstande sah, selbst einfache Informationen abzugeben, gleichzeitig aber in der Lage war, in der Klinik schwer auffindbare Wege zu Raucherräumen/-plätzen zu begehen und diese Wege im Nachhinein gegenüber dem Gutachter genau zu erklären (vgl. IV-act. 148-61/83), wird im Gutachten zu Recht hervorgehoben, in der Beschwerde indes zu Unrecht übergangen. Soweit der Beschwerdeführer nach der Aktenlage im Rahmen der Begutachtung mangelhaft mitwirkte, sich nicht koope- 12 rativ verhielt und beispielsweise Fragen nicht beantwortete (vgl. u.a. IV-act.