So bleibt der Beschwerdeführer die Antworten auf namentlich folgende Umstände und Fragestellungen schuldig: Diskrepant ist unter anderem, dass der Versicherte Schmerzangaben auf der Skala 1 bis 10 von gegen 10 anführte (= maximal vorstellbare starke Schmerzen), diese Angaben indes in den Fremdbeobachtungen nicht nachvollzogen werden konnten. Sodann beschrieb er die Beschwerdesymptomatik - auch bei mehrmaligem Nachfragen - ausgesprochen vage (vgl. IV-act. 148-39/83 unten; IV-act. 148-40f./83).