3.4.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Insbesondere hat sich der Rechtsvertreter mit den im Gutachten aufgelisteten Inkonsistenzen auch nicht ansatzweise befasst (siehe dazu namentlich die Auflistung in IV-act. 148-61/83). So bleibt der Beschwerdeführer die Antworten auf namentlich folgende Umstände und Fragestellungen schuldig: Diskrepant ist unter anderem, dass der Versicherte Schmerzangaben auf der Skala 1 bis 10 von gegen 10 anführte (= maximal vorstellbare starke Schmerzen), diese Angaben indes in den Fremdbeobachtungen nicht nachvollzogen werden konnten.