Das Gutachten berücksichtigt auch eingehend die geklagten Beschwerden. Dass sodann der Gutachter nicht lege artis vorgegangen sei, wird vom beanwalteten Beschwerdeführer weder geltend gemacht, noch substantiiert dargelegt. Im Ergebnis erweisen sich die Schlussfolgerungen des Gutachters (vgl. nachfolgend, Erw. 3.4.3) als medizinisch einleuchtend begründet.