148-63/83). Allerdings wiegt diese gewisse Schwäche des vorliegenden Gutachtens deshalb nicht schwer, weil diese Vorgutachten gegenüber dem vorliegenden Gutachten Jahre zurückliegen und deswegen nicht mehr als aktuell gelten können. Hingegen wurde im zu beurteilenden Gutachten eine umfassende Anamnese vorgenommen und es beruht auf eigenständigen psychiatrischen Untersuchungen (welche zusätzlich auch noch Laboranalysen des entnommenen Blutes, Analysen der entnommenen Haare) und eine eingehende neuropsychologische Abklärung (inkl. Symptomvalidierungsverfahren) umfassen. Das Gutachten berücksichtigt auch eingehend die geklagten Beschwerden.