Dass in der Folge das - notabene stationäre - Gutachten von Dr.med. M.________ (unter Einbezug von Laboranalysen und eines umfassenden neuropsychologischen Berichtes) im Ergebnis zu Ungunsten des Versicherten ausgefallen ist, gibt - entgegen der sinngemässen Argumentation des Versicherten - grundsätzlich keinen Anlass, noch ein weiteres (Ober) Gutachten als unumgänglich zu erachten. Offensichtlich falsch ist die Behauptung in der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 22. März 2017 (S. 2, lit. c), dass „beiden Gutachtern“ „die gleichen Akten zur Verfügung“ standen. Allein schon vom Zeitablauf her ist es nicht möglich, dass Dr.med.