3.3 In seinem psychiatrischen Gutachten konnte Dr.med. M.________ keine klinisch relevante Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stellen, welche geeignet wäre, eine massgebliche, dauerhaft vorliegende Minderung der Arbeitsfähigkeit zu begründen (IV-act. 148-63/83). Als „neuropsychologische Diagnose“ wird ein „unspezifischer Befund aufgrund einer überwiegend wahrscheinlich nicht-authentischen Präsentation einer neuropsychologischen Störung“ aufgeführt (IV-act. 148-52/83). Dass in der Folge das - notabene stationäre - Gutachten von Dr.med.