10 L.________ für eine Arbeitsunfähigkeit von 100%, derweil der Gutachter Dr.med. H.________ eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% veranschlagte. Bei diesen divergierenden Angaben hinsichtlich der vom Versicherten vorgebrachten Arztberichte war es unumgänglich, eine versicherungsexterne Beurteilung durch einen entsprechenden Facharzt vornehmen zu lassen. Mit anderen Worten stellt bereits das bei Dr.med. M.________ eingeholte Gutachten quasi ein „Obergutachten“ zu den bislang vom Unfallversicherer eingeholten Berichten und der Einschätzung des (kurzzeitig) behandelnden Psychiaters dar.