3.2 Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Versicherte gegen die von der Vorinstanz vorgesehene externe Begutachtung durch Dr.med. M.________ nicht remonstriert hat. Ins Gewicht fällt, dass die vorgenannten, vom Beschwerdeführer in Erwägung 3.1 aufgeführten medizinischen Berichte nicht deckungsgleich sind, sondern namentlich unterschiedliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen beinhalten. So plädierte der für kurze Zeit behandelnde Psychiater