Sodann forderte die Vorinstanz am 12. April 2013 den Versicherten unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht auf, eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Therapie aufzunehmen und dabei bis zum 30. April 2013 mitzuteilen, wo diese Therapie aufgenommen werde (IV-act. 94). Daraufhin teilte der Rechtsvertreter am 21. Mai 2013 mit, dass die Behandlung beim Psychiater L.________ erfolge (IV-act. 98-1/19).