8 2.4.2 Demgegenüber ist gemäss einem Polizeibericht vom 23. April 2012 aktenkundig, dass der Versicherte am Freitagabend, 17. Februar 2012, an einer Shell- Tankstelle in O.________für Fr. 60.35 Benzin tankte und weiterfuhr, ohne zu bezahlen, mithin sich nicht nur zuhause aufhielt, sondern auch mit einem Personenwagen Fahrstrecken absolvierte bzw. absolvieren konnte (UV-act. 20-15/39).