2.4 Im Übrigen spricht gegen eine Bindungswirkung im konkreten Einzelfall, dass die Suva-Rentenverfügung auf den Sachverhaltsabklärungen bis zum Erlass der Verfügung vom 4. April 2013 basiert, derweil die angefochtene IV- Verfügung vom 3. Januar 2017 zusätzliche, Jahre nach der erwähnten Suva- Verfügung getroffene Abklärungen und Erkenntnisse mitberücksichtigt. Dass der weitere Verlauf nach dem Erlass der Suva-Rentenverfügung vom 4. April 2013 von Relevanz ist, zeigt exemplarisch die nachfolgend dargelegte Gegenüberstellung: