2.3 Was die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Bindungswirkung zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen anbelangt, wird auf die detaillierte Darstellung der Entwicklung im ATSG- Kommentar von Ueli Kieser (3. Aufl. 2015) verwiesen (N 99ff. zu Art. 16 ATSG mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Fakt ist indes, dass nach der aktuell geltenden Rechtsprechung keine Bindungswirkung besteht.