2.1 In der Beschwerdeschrift (S. 7, lit. C Ziff.1) wird vorab geltend gemacht, es stelle sich primär „unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 Abs. 4 ATSG die Frage, ob für die IV-Stelle nicht deshalb an den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad gebunden sei, weil sie gegen den ihr übermittelten SUVA-Rentenentscheid vom 04.03.13 keine Einsprache eingereicht oder ein Rechtsmittel ergriffen hat“.