2.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 Erw. 2.2.1 S. 287 mit Hinweisen). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente (zit. Urteil 8C_291/2016 vom 12.8.2016 Erw. 2.2; BGE 141 V 281 Erw. 2.2.2 S. 288; Urteil 8C_443/2015 vom 18.1.2016 Erw. 3). 1.8 Im Übrigen gilt nach Art. 61 lit. a ATSG, dass das Verfahren einfach und rasch sein muss.