- wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; - intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; - keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; - demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; - schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_291/2016 vom 12.8.2016 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 Erw.